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01.09.2003 | Anlagevermittlung

Informationserteilung in Form eines Prospekts

Eine wichtige Entscheidung zur Vermittlung geschlossener Immobilienfonds hat das Oberlandesgericht Hamm gefällt: Der Vermittler muss den Interessenten vor dessen Beitritt über die wesentlichen Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Diese Pflicht kann er nur erfüllen, indem er den Emissionsprospekt übergibt. Zwar bestehe für geschlossene Immobilienfonds keine Pflicht zur Prospektübergabe. Gleichwohl müsse der Interessent vor Vertragsschluss schriftlich informiert werden, weil eine bloße mündliche Information in jedem Fall unzureichend sei.

Unser Tipp: Protokollieren Sie das Beratungsgespräch und lassen Sie sich den Empfang des Prospekts schriftlich separat bestätigen. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Sie einen Verkaufsprospekt übergeben haben. (Urteil vom 26.3.2003, Az: 8 U 170/02; Abruf-Nr.  03107 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 4 | ID 98245