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02.10.2009 | Anlagevermittlung

Lehman: Gericht verurteilt Bank zu Schadenersatz

Gleich in zwei Fällen hat das Landgericht (LG) Hamburg die Hamburger Sparkasse zu Schadenersatz wegen des Verkaufs von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt.  

  • Im ersten Fall warf das LG der Sparkasse vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, den Kunden über die fehlende Einlagensicherung, die Höhe der Gewinnmarge und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats „ProtectExpress“-Anleihe aufzuklären. Diese Verletzung der Beratungspflicht sei ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden und damit für seinen Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro gewesen. Weil die Bank in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hätte zurückgeben dürfen, bestand für sie ein besonderer Anreiz, gerade dieses Produkt zu empfehlen. Diese Interessenlage begründet nach Ansicht des LG in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht, der die Bank nicht nachgekommen ist (Urteil vom 23.6.2009, Az: 310 O 4/09; Abruf-Nr. 092104).
  • Auch im zweiten Fall (Empfehlung des Zertifikats „Bull Express Garant Anleihe“) erkannte das LG auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Bank hatte das Zertifikat zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erworben. Über diese Handelsspanne hätte die Bank die Kleinanlegerin aufklären müssen, so das LG. Da dies nicht geschah, war es der Kundin unmöglich zu beurteilen, ob die Bank sie allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse beraten würde (Urteil vom 1.7.2009, Az: 325 O 22/09; Abruf-Nr. 092693).

Wichtig: Das LG knüpft an die Urteile zur Offenlegung von Kick-Back-Vereinbarungen an. Es überträgt die Grundsätze auf den Fall, dass die beratende Bank eine Handelsspanne erzielen konnte.  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 4 | ID 130522