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01.10.2005 | Anlagevermittlung

Nicht ordnungsgemäß belehrt: Widerrufsrecht unbegrenzt

Ein Verbraucher kann bei Haustürgeschäften seine Erklärung innerhalb von zwei Wochen (bis zum 31. Dezember 2001: eine Woche) widerrufen. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Belehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn auf Grund der Anordnung der Unterschriftzeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der

  • Unterzeichnung durch den Verbraucher,
  • Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder
  • Aushändigung der Urkunde zu laufen beginnt.

    In einem solchen Fall ist die Belehrung unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Im entschiedenen Fall konnte der Anleger seine Beteiligung als stiller Gesellschafter vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 noch im Jahr 2001 wirksam widerrufen. Sein Widerruf wirkt wie eine Kündigung. Folge: Er hat Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben der beendeten stillen Gesellschaft. (Urteil vom 18.4.2005, Az: II ZR 224/04; Abruf-Nr.  051767 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 3 | ID 98619