01.07.2004 | Anlagevermittlung
Pflichtenkreis des Vermittlers hat auch Grenzen!
Wer sich zur Vermittlung von Vermögensanlagen in Form einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet, muss den Kunden risikoarm beraten. Der vertragliche Pflichtenkreis geht nicht so weit, das Vermögen des Kunden über die "Vermittlungs- und Beratungstätigkeit hinaus schlechthin zu schützen". Der Pflichtenkreis erweitert sich nicht dadurch, dass der Vermittler nicht selbst tätig wird, sondern einen (Erfüllungs-)Gehilfen betraut, der wie hier Unterschriften fälscht. Zu diesem erfreulichen Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Nürnberg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen III ZR 311/02. (Urteil vom 6.8.2002, Az: 3 U 856/02; Abruf-Nr. 041378 )
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 2 | ID 98395