01.11.2006 | Anlagevermittlung
Treuhändervollmacht: Vor 2000 keine Bedenken
Die Rechtsprechung zu Anlagemodellen reißt nicht ab, bei denen ein Treuhänder die rechtliche Abwicklung eines Immobiliengeschäfts im Rahmen eines "Steuerspar-Modells" für den Erwerber besorgt hat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Lasten der Erwerber entschieden, die sich von der Anlage lösen wollen:
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig, auf Grund dessen der Treuhänder für den Erwerber einen Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, wenn der Treuhänder keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte. Nichtig ist auch die Abschlussvollmacht des Treuhänders.
Der Treuhänder gilt aber gegenüber der Bank bis einschließlich 1999 als abschlussbefugt, wenn er der Bank eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt hat. Erst ab 2000 musste die Bank den Schluss ziehen, dass die Vollmacht unwirksam ist.
Im Urteilsfall war der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 wirksam. Der Erwerber kann sich nicht vom Vertrag lösen. (Urteil vom 11.7.2006, Az: XI ZR 12/05; Abruf-Nr. 062789 )