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03.11.2008 | Anlagevermittlung

Über eingeschränkte Fungibilität ist aufzuklären

Als Anlagevermittler müssen Sie einen Interessenten auch ungefragt über die begrenzte Möglichkeit aufklären, atypisch stille Beteiligungen weiterzuverkaufen (eingeschränkte Fungibilität). Denn es handelt sich um einen Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger hinsichtlich seiner Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Pflicht kann allenfalls entfallen, wenn unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Köln einen Anlagevermittler zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der eingezahlten Beiträge. (Urteil vom 10.6.2008, Az: 22 O 276/07) (Abruf-Nr. 082519)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 4 | ID 122646