03.11.2008 | Anlagevermittlung
Unvollständige Informationen der Windpark-Anleger
Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss – auch – im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Ein Prospektfehler liegt vor, wenn darin verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsabschlag (einmal 15 und einmal 10 Prozent) empfohlen worden ist. Vermittelt der Prospekt den Eindruck, die dort genannten Winderträge seien von den Gutachtern abschließend prognostiziert und die Prospektverantwortlichen hätten vorsorglich Abschläge vorgenommen, so werde den Anlegern Sicherheit vorgespiegelt, entschied der Bundesgerichtshof. Folge: Die Verantwortlichen haften. (Beschluss vom 14.1.2008, Az: II ZR 85/07) (Abruf-Nr. 081780)