01.06.2007 | Anlagevermittlung
Wann sind Innenprovisionen offenzulegen?
Vorsicht vor unrichtigen Vertriebskosten! Sind die im Prospekt genannten Vertriebskosten unrichtig und wissen Sie dies, weil Sie eine höhere Provision erhalten, müssen Sie die Information gegenüber dem Anleger richtigstellen. Sonst laufen Sie Gefahr, den Anleger irrezuführen mit der Folge, dass Sie ihm gegenüber haften. Dies ist Ergebnis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Urteilsfall waren die Vertriebskosten im Prospekt mit sechs Prozent genannt, der Anlagevermittler erhielt allein schon acht Prozent Provision. (Urteil vom 22.3.2007, Az: III ZR 218/06; Abruf-Nr. 071400 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 99466