01.08.2004 | Anlegerschutz bei geschlossenen Fonds
Mehr Transparenz am grauen Markt
Das am 1. Juli 2004 im Bundestag verabschiedete Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) soll den Privatanleger nun auch im Bereich der geschlossenen Fonds besser schützen. Auch für diese gilt künftig: Prospektpflicht. Die Eckpunkte lesen Sie nachfolgend.
Bisher galt die Prospektpflicht lediglich für Wertpapiere. Das AnSVG erweitert die Bandbreite um "nicht in Wertpapiere verbriefte Anteile an Vermögensgegenständen". Hierzu zählen: Beteiligungen an BGB-, Kommandit- und offenen Handelsgesellschaften, Anteile an GmbH oder Genossenschaften sowie die stille Gesellschaft. Betroffen sind damit Medien-, Schiffs-, Immobilien- und Windkraftfonds.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht, ob die neuen Vorschriften eingehalten werden. Sie prüft, ob im Prospekt alle erforderlichen Informationen enthalten sind. Dafür hat sie 20 Tage Zeit. Äußert sich die BaFin nicht, kann der Vertrieb beginnen.
Ausnahmen von der Prospektpflicht sind vorgesehen, wenn im Angebot nicht mehr als 20 Anteile sind oder der Verkaufspreis oberhalb von 100.000 Euro liegt. Hieraus lässt sich ablesen, dass vorrangig der Kleinanleger geschützt werden soll.
Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben enthalten, damit potenzielle Investoren den Emittenten und die Kapitalanlage zutreffend beurteilen können. Das reicht vom Kapital des Unternehmens bis hin zu dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die BaFin prüft den Prospekt nicht auf inhaltliche Richtigkeit, wie die prognostizierten Renditen. Es geht also mehr um Formalien.
Bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt kann der Anleger künftig verlangen, dass die erworbene Kapitalanlage gegen Erstattung sämtlicher Aufwendungen zurückgenommen wird. Diese Option greift aber nur, wenn die Anlage nach Auflage des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot getätigt wurde. Bei fehlendem Prospekt kann sich der Käufer entweder an den Emittenten oder den Anbieter wenden.
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