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01.04.2005 | Anrechnung - ja oder nein

Auswirkungen von Hartz IV auf die private und betriebliche Altersversorgung

von Rupert Lettenthaler, Versicherungskaufmann und Jurist, Account Executive, Marsh, München

Die Schnittmenge zwischen Hartz IV und privater sowie betrieblicher Altersversorgung besteht in der Frage, ob und inwieweit Vermögen und Ersparnisse im Falle von Arbeitslosigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden können. Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst einmal die Struktur der künftigen Arbeitslosenunterstützung erläutert werden. Daraus leitet sich dann ab, ob sich Hartz IV auf die private und betriebliche Altersversorgung auswirkt.

Struktur der Arbeitslosenunterstützung

Der Staat unterscheidet seit Anfang des Jahres zwischen Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II:

Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I wird für längstens ein Jahr gewährt. Es ist eine reine Versicherungsleistung, die der arbeitslos Gewordene auf Grund vorangegangener Beitragszahlung beanspruchen kann. In dieser Phase findet grundsätzlich keine Anrechnung statt.

Arbeitslosengeld II

Im Anschluss daran kann das Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Dieses wird nicht mehr aus Versicherungsbeiträgen, sondern aus Steuergeldern finanziert. Aus diesem Umstand - soziale Fürsorge anstelle erdienter Versicherungsleistung - leitet der Staat die Zugriffsmöglichkeit auf privates Vermögen ab.

Auf das Arbeitslosengeld II können grundsätzlich Ersparnisse und Altersvorsorgeprodukte angerechnet werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

  • Der staatliche Zugriff ist in der Regel ausgeschlossen bei Produkten, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden.