01.04.2007 | Ansparabschreibung
Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung
Auch wenn es die Finanzverwaltung nicht wahrhaben will. Die Auflösung einer Ansparabschreibung im Rahmen einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung gehört zum begünstigten Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Richter machten allerdings eine Einschränkung: Die Auflösung ist nicht begünstigt, wenn sich der Unternehmer bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Rücklagenbildung bereits zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe entschlossen hatte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn vor Abgabe der Steuererklärung bereits Notar- und Anwaltstermine wegen der Veräußerung stattgefunden haben.
Unser Tipp: Um möglichst viel Zeit bis zum Anrollen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe verstreichen zu lassen, sollte die Steuererklärung für das Jahr der Rücklagenbildung schnell abgegeben werden. (Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 31/03; Abruf-Nr. 070741 )