01.06.2003 | Ansparabschreibung
Bei Betriebseröffnung/-erweiterung Bestellung nötig
Wenn ein Maklerbüro erheblich erweitert werden soll, ist für geplante Investitionen wesentlicher Betriebsgrundlagen die Bildung einer Ansparrücklage nur möglich, wenn eine verbindliche Bestellung vorliegt. Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof (BFH) die Ansparrücklage bei Betriebserweiterungen unter die gleichen engen Voraussetzungen, die er bereits bei Betriebseröffnungen gefordert hat. Eine wesentliche Erweiterung ist nach Ansicht des BFH gegeben, wenn Investitionen in einer Größenordnung geplant werden, dass sie denen bei einer Neugründung zumindest nahe kommen.
Hintergrund: Kleinere und mittlere Betriebe dürfen bei der Anschaffung neuer "beweglicher", zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzter Anlagegüter bis zu zwei Jahre vor der tatsächlichen Investition eine Rücklage von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 154.000 Euro) bilden. Die Bildung der Rücklage ist sogar Voraussetzung für die spätere Nutzung der Sonderabschreibung. Abgesehen von den Fällen der Betriebserweiterung oder -eröffnung setzt die Bildung der Rücklage nicht voraus, dass die Investition wirklich beabsichtigt ist. Sie muss nur ausreichend konkretisiert sein und genau bezeichnet werden (Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts, zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten). Außerdem muss es nach den Verhältnissen des Unternehmens objektiv möglich sein, dass es zu der Investition überhaupt kommen kann. Ob das der Fall ist, ist anhand einer Prognose-Entscheidung aus Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags zu beurteilen. Für Einnnahmen-Überschuss-Rechner ist maßgebend die Sicht am Ende des Gewinnermittlungsjahres. (Urteil vom 19.9.2002, DStR 2003, 147, Az: X R 51/00; Abruf-Nr. 030042 )