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01.01.2005 | Ansparabschreibung

Bildung im Jahr vor der Betriebsaufgabe/-veräußerung

Ob eine Ansparabschreibung auch unmittelbar im Jahr vor einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung gebildet werden darf, muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst entscheiden. Er bewilligte Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren zu dieser Frage.

Hintergrund: Durch die Ansparabschreibung im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert. Die Auflösung der Rücklage wird dann als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Sie unterliegt damit nur dem ermäßigten Steuersatz bzw. kann ganz steuerfrei bleiben, wenn der Freibetrag geltend gemacht wird.

Unser Tipp: Legen Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch ein. Beantragen Sie unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az:-XI R 56/03) Ruhen des Verfahrens. Der BFH hält das Modell nicht für völlig abwegig. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus! (Beschluss vom 30.7.2004, Az: XI S 20/03 PKH; Abruf-Nr.  043123 )

Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 98488