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03.11.2008 | Ansparabschreibung

Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung

Das Finanzamt kann die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen, wenn Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, vergessen haben, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen, und der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparab-schreibung des Jahres 2000 endgültig. (Beschluss vom 31.3.2008, Az: VIII B 212/07) (Abruf-Nr. 082526)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122639