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01.02.2006 | Ansparabschreibung

Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

Eine Ansparrücklage müssen Sie Gewinn erhöhend auflösen, wenn es nicht zu der geplanten Investition kommt. Diese Zwangsauflösung können Sie neutralisieren, indem Sie für dasselbe Wirtschaftsgut eine neue Ansparrücklage bilden. Das Finanzgericht Köln sieht darin keinen Gestaltungsmissbrauch. In der Summe bleiben Sie dann nur auf dem Gewinnaufschlag (sechs Prozent des aufgelösten Betrags) sitzen.

Wichtig: Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht geschlagen gegeben. Unter dem Aktenzeichen XI R 28/05 ist deshalb beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig. (Urteil vom 1.6.2005, Az: 7 K 3186/04; Abruf-Nr.  053463 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 98683