04.08.2010 | Arbeitgeberleistungen
Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern monatlich einen Essenszuschuss, können Sie diesen Arbeitslohn nicht pauschal nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz lohnversteuern. Folge: Es handelt sich auch um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuerpauschalierung und damit Sozialversicherungsfreiheit ist nach Ansicht des Sozialgerichts Aachen nur möglich, wenn der Arbeitgeber selbst Mahlzeiten an seine Mitarbeiter ausgibt oder Zuschüsse an einen Dritten leistet, damit dieser Mahlzeiten an die Mitarbeiter ausgibt. (Urteil vom 21.5.2010, Az: S 6 R 113/09) (Abruf-Nr. 101717)
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 3 | ID 137576