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04.06.2009 | Arbeitgeberleistungen

Garagengeld: Steuersparende Gestaltung für Sie und Ihre Mitarbeiter

Sie können Ihren Mitarbeitern ein Entgelt dafür zahlen, dass sie den Dienstwagen oder auch den Privatwagen in einer Garage unterstellen (sogenanntes Garagengeld). Dabei sind aber folgende Fragen zu klären: Ist dieser Betrag steuerpflichtig? Wenn ja, führen die Zahlungen zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt, oder handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Und die wichtigste Frage überhaupt: Welche Vorteile bringt das Garagengeld Ihnen und Ihren Mitarbeitern.  

Garagengeld für Dienstwagen des Mitarbeiters

Überlassen Sie einem Mitarbeiter einen Dienstwagen, haben Sie in der Regel ein Interesse daran, dass der Mitarbeiter das firmeneigene Fahrzeug sicher abstellt.  

 

  • Zum einen bietet dies Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung. Dadurch können Sie Versicherungsprämien sparen.

 

  • Zum anderen können sich in dem Dienstwagen Wertgegenstände (zum Beispiel Laptop) befinden. Würden diese Gegenstände gestohlen, führt dies zu Arbeits- und Einnahmenausfällen.

 

Verlangen Sie deshalb von Ihrem Mitarbeiter, dass der Dienstwagen in einer Garage untergestellt werden muss, verfolgen Sie damit in der Regel ein betriebliches Ziel. Die in diesem Zusammenhang an Mitarbeiter gezahlten Garagengelder werden somit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse geleistet. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter den Dienstwagen privat nutzen darf. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen klargestellt.