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05.02.2010 | Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Untervermittler trotz unterbrochener Mitarbeiterbeschäftigung versicherungsfrei

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn Sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig nicht mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch VI). Die Vorschrift bereitet dem Untervermittler des Versicherungsmaklers immer wieder Probleme, wenn er keinen eigenen Mitarbeiter vorweisen kann. Dem Untervermittler, der zumindest mit Unterbrechung einen eigenen Mitarbeiter beschäftigt, hilft eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Lübeck.  

Der zugrunde liegende Fall

Der selbstständige Vertreter war seit 1. Mai 1979 ausschließlich für eine Bausparkasse tätig. 2004 vollendete er das 65. Lebensjahr. Er beantragte beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente. Im Rentenantrag gab er an, dass er über viele Jahre ausschließlich für die Bausparkasse als selbstständiger Vertreter tätig war.  

 

Der Rentenversicherungsträger übersandte ihm den Vordruck für die Feststellung der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter in der Rentenversicherung. Der Vertreter sandte den Fragebogen nicht zurück. Daraufhin stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 versicherungspflichtig war (§ 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI) und forderte von ihm 27.589,81 Euro Beiträge nach. Für die Zeit davor betrachtete die Behörde die Beitragansprüche als verjährt.  

 

Der Vertreter legte Widerspruch ein. Er habe als Selbstständiger stets ein Einkommen über dem Versicherungspflichtbeitrag gehabt. Außerdem habe er seine Mitarbeiter selbst einstellen können und sie selbst bezahlt. Er legte einen Arbeitsvertrag vor. Daraus ging hervor, dass eine Mitarbeiterin am 1. Juni 2000 eine Beschäftigung begonnen hatte und ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 Euro erhielt.  

 

Widerspruch hatte zum Teil Erfolg

Der Rentenversicherungsträger reduzierte daraufhin die Nachforderung auf 21.870,25 Euro. Für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 seien keine Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, weil der Vertreter im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt habe. Ab dem 1. Juli 2001 sei er aber wieder beitragspflichtig geworden.  

Im Anschluss daran legte der Vertreter auch für andere Zeiträume Nachweise vor, aus denen hervorging, dass er weitere versicherungspflichtige Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt hatte. Daraufhin reduzierte sich die Nachforderung auf 2.842,91 Euro. Letztlich konnte der Versicherte für die Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Mai 2000 und 1. Juli 2001 bis 14. Oktober 2001 keine Nachweise vorlegen.  

Klage war letztlich erfolgreich