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03.11.2008 | Arbeitsgericht Elmshorn – neues Urteil zur Zillmerung

Zillmerung im Rahmen von Entgelt-
umwandlungsverträgen ist zulässig

von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

Das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn hält im Streit zwischen einem Mitarbeiter und seinem ehemaligen Arbeitgeber ein gezillmertes Angebot für eine betriebliche Altersversorgung, das zum Teil als Entgeltumwandlung und zum Teil als Zusatzleistung des Arbeitgebers ausgestaltet ist, für wirksam (Urteil vom 5.8.2008, Az: 3 Ca 1824 d/07; Abruf-Nr. 082943).  

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger war von 2002 bis 2007 bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. 2005 vereinbarten sie eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung. Darüber hinaus leistete der Arbeitgeber als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) noch zusätzliche Beiträge in einen weiteren Direktversicherungsvertrag.  

Insgesamt sparte der Mitarbeiter über einen Zeitraum von 23 Monaten einen Betrag von 3.450 Euro in beiden Direktversicherungsverträgen an. Der Mitarbeiter kündigte beide Versicherungsverträge zum 1. Juni 2007 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er verlangt von seinem früheren Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrags zwischen seinen Beiträgen (3.450 Euro) und den ausgezahlten Rückkaufswerten (1.360,16 Euro) als Schadenersatz.  

 

Der Mitarbeiter ist der Ansicht, dass sowohl die Entgeltumwandlungsvereinbarung als auch die arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung unwirksam sei. Hauptargumente:  

 

  • Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des Arbeitgebers
  • Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung

Die Entscheidung des ArbG

Das ArbG Elmshorn hat einen Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters verneint.