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01.07.2004 | Arbeitsrecht

Änderung vertraglicher Nebenabreden

Eine Änderungskündigung zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden unterliegt nicht den gleichen strengen Maßstäben wie eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Danach kann für eine Nebenabrede eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wenn Ihnen als Arbeitgeber wegen geänderter Umstände ein Festhalten an der Nebenabrede nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch, wenn die Nebenabrede einen gewissen Entgeltbezug aufweist, zum Beispiel bei Vereinbarungen über einen Fahrtkostenzuschuss oder über die Art der Überstundenvergütung.

Unser Tipp: Als Arbeitgeber sollten Sie bei arbeitsvertraglichen Nebenabreden generell ein Widerrufsrecht vereinbaren. Der Widerruf kann dann nach billigem Ermessen erfolgen. Folgende Formulierung ist möglich:

"Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, den/die ... (Art der Leistung) zu widerrufen."

(Urteil vom 27.3.2003, Az: 2 AZR 74/02; Abruf-Nr.  032806 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 3 | ID 98397