01.11.2005 | Arbeitsrecht
"Verlängern" der Elternzeit um ein Jahr
Nimmt eine Mitarbeiterin zunächst zwei Jahre Elternzeit in Anspruch, kann sie sofort anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes geltend machen. Der nachträgliche Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Allein das schriftliche Verlangen spätestens acht Wochen davor reicht, dass sie sich auch für den Zeitraum in Elternzeit befindet. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.11.2004, Az: 4 Sa 606/04; Abruf-Nr. 052284 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 4 | ID 98639