01.02.2003 | Arbeitsrecht
Zweite Chance nach dem Ende der Probezeit?
Hin und wieder kommt es vor, dass Sie gegen Ende der sechsmonatigen Probezeit noch kein abschließendes Urteil über den neuen Mitarbeiter fällen können. Dann müssten Sie eigentlich das Arbeitsverhältnis beenden, weil Sie keine zweite Probezeit vereinbarern dürfen, auch wenn sie gern dem Mitarbeiter eine zweite Chance geben würden. Für diese Fälle eröffnet das Bundesarbeitsgericht jetzt einen Ausweg: Sie legen gegenüber Ihrem Mitarbeiter offen, dass Sie die Probezeit als nicht bestanden ansehen und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchten. Gleichzeitig bieten Sie ihm einen unbedingten Aufhebungsvertrag an mit einem Beendigungszeitpunkt, der die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitet (zum Beispiel vier Monate nach Ende der Probezeit). Diesen Aufhebungsvertrag verbinden Sie mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage, falls der Mitarbeiter die Arbeitsleistung in vollem Umfang in der maßgeblichen Zeit erfüllt. Bewährt sich der Mitarbeiter auch nicht bei seiner zweiten Chance, erlischt das Arbeitsverhältnis in dem im Aufhebungsvertrag genannten Zeitpunkt automatisch. (Urteil vom 7.3.2002, Az: 2 AZR 93/01; Abruf-Nr. 021713 )