01.11.2005 | Auch für Versicherer gilt
Nichts läuft ohne Rechtsgrundlage!
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Sie kennen die Situation: Der Versicherer teilt Ihnen mündlich oder schriftlich eine Rechtsansicht mit, ohne diese näher zu begründen oder mit einer Rechtsgrundlage zu untermauern. Häufig geben Versicherer bewusst keine Rechtsgrundlage an, obwohl es eine einschlägige gibt. Die aber wäre zum Nachteil des Versicherers.
Und weil die wenigsten Vermittler beim Versicherer wegen der nicht mitgeteilten Rechtsgrundlage nachbohren, hat deren Vorgehensweise oft Erfolg. Doch genau hier sollten Sie den Hebel ansetzen.
Hintergrund: Jedes für Sie bzw. Ihren Kunden nachteilige, rechtsrelevante Handeln bzw. jede rechtserhebliche Äußerung des Versicherers bedarf einer Rechtsgrundlage. Alles andere wäre reine Willkür und hätte vor Gericht keinen Bestand.
Der Versicherer muss seine Rechtsansicht daher stets auf eine Grundlage stützen können, die sich aus dem Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen oder dem Gesetz ergibt. Auch einschlägige Rechtsprechung reicht zur Begründung aus.
Nur so können Sie prüfen (lassen), worauf der Versicherer seine Ansicht stützt. Entsprechendes gilt bei Unstimmigkeiten im Versicherer-Makler-Verhältnis, zum Beispiel Courtage-Fragen.
Sie sollten daher den Versicherer ausdrücklich auffordern, Ihnen die Rechtsgrundlage (schriftlich) mitzuteilen. Nicht wenige Versicherer ändern ihre "Rechtsansicht" dann, weil sie erkennen, dass ihre Ansicht einer rechtlichen Prüfung nicht Stand halten würde. In der Regel reichen hier folgende zwei kurze Sätze an den Versicherer aus, um ihn zum Umdenken bzw. Einlenken zu bewegen.
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig