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01.08.2004 | Aufatmen bei Beratungsverschulden

"Alte" Schadenersatzansprüche der Anleger verjähren am 31. Dezember 2004!

von Rechtsanwalt Leopold von Saint-George, Keitel - Schmitz-Kröll - von Saint-George, Köln

Am 31. Dezember 2004 können Vermittler von Kapitalanlagen aufatmen. "Alte" Schadenersatzansprüche der Anleger, soweit diese Ansprüche vor dem 1. Januar 2002 begründet und bekannt waren, verjähren am 31. Dezember 2004! Denn für sie gilt die dreijährige Verjährung, gerechnet ab dem 1. Januar 2002.

Hintergrund

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde zum 1. Januar 2002 die 30-jährige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Die dreijährige Frist beginnt am Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schädigers und den Schadenersatz begründenden Umständen erlangt hat oder auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§  199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).

    Den "Schädiger" kennt der Anleger regelmäßig: Dies ist der Vermittler oder die Anlageberatungsgesellschaft. Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände reicht, wenn sich ein Schaden durch eine Fehlinvestition auf Grund Falschberatung abzeichnet und nach Einholung von Rechtsrat auf Feststellung geklagt werden kann.

    Ansonsten verjährt der Anspruch in zehn Jahren seit seiner Entstehung, wenn der Gläubiger keine Kenntnis hat oder sich ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis verschafft hat. Im Übrigen verjährt er in 30 Jahren. Diese Fristen greifen wohl eher selten, weil Beratungsfehler und Schäden daraus in der Regel innerhalb weniger Jahre bekannt werden.

    Bedeutung für die Praxis