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04.10.2010 | Ausgleichsanspruch

Untervermittler darf Verzugszins von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz verlangen!

von Rechtsanwalt Bernd Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

Schulden Sie einem hauptberuflichen Untervermittler, zu dem ein echtes Untervertreterverhältnis bestanden hat, einen Ausgleichsanspruch und sind Sie mit der Zahlung in Verzug, kann der Vermittler Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.  

 

Reguläre oder erhöhte Verzugszinsen?

Im Urteilsfall forderte ein Handelsvertreter den Rest seines Ausgleichsanspruchs. Außerdem verlangte er Verzugszinsen zu einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen jede weitere Zahlung abgelehnt hatte. Er stützte sich auf § 288 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  

 

Die Vorinstanzen hatten dem Vertreter nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 1 BGB zugestanden, weil sie den Ausgleichsanspruch nicht als Entgeltforderung einstuften. Der BGH musste also entscheiden, welche Regelung anzuwenden war:  

 

§ 288 BGB Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.