10.01.2011 | Bausparen
Klausel über Abschlussgebühren ist wirksam
Die Klausel über die Abschlussgebühr von ein Prozent der Bausparsumme ist wirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel der Bausparkasse Schwäbisch Hall für rechtens erklärt und damit die Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 7.12.2010, Az: XI ZR 3/10; Abruf-Nr. 104064). Die Klausel benachteilige die Bausparer nicht unangemessen: Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt würden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141377