01.02.2005 | Bausparen
Prozesskostenhilfe bei Bausparguthaben
Eine wichtige Information für Ihre Bauspar-Kunden: Ein Bausparer hat auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er einen Bausparvertrag angespart hat, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehen abzulösen. Er braucht nicht auf das Guthaben zurückgreifen, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist. Mit dieser Begründung gewährte das Landesarbeitsgericht Hamm einem Bausparer Prozesskostenhilfe. (Beschluss vom 2.9.2004, Az: 4 Ta 827/03; Abruf-Nr. 050001 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 98496