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01.09.2004 | Bausparen

Vorfälligkeitsentschädigung muss klar sein!

Für die vorzeitige Rückzahlung eines Vorausdarlehens wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann fällig, wenn dies im Vertrag eindeutig geregelt ist. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG). Im Urteilsfall ging es um eine Kombination aus Bausparvertrag und Bausparvorausdarlehen. Da der Kunde Sonderzahlungen auf den Bausparvertrag leistete, war das Darlehen früher zuteilungsreif. Die Bausparkasse verlangte für die frühe Ablösung des Vorausdarlehens eine Entschädigung. Sie berief sich auf eine Klausel in ihren Darlehensbedingungen. Der Kunde widersprach und bezog sich auf folgende Vertragsklausel:

"Das Bausparsofortdarlehen wird mit dem Bausparguthaben und dem Bauspardarlehen nach Zuteilung zurückgezahlt".

Das OLG gab dem Kunden Recht. Die Klausel erwecke den Eindruck, dass der Kunde das Darlehen ohne Zusatzkosten zurückzahlen könne, sobald der Bausparvertrag zugeteilt ist. Das dürfe die Bausparkasse nicht im Kleingedruckten wieder einschränken. (Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 U 106/03; Abruf-Nr.  041116 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 2 | ID 98424