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01.07.2005 | Beauftragung eines weiteren Maklers

Auskunfts- und Vorlage-Anspruch des Alt-Maklers gegen Versicherer und Kunden

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei Charta Börse für Versicherungen, Düsseldorf

Immer wieder kommt es vor, dass der Kunde einen weiteren Makler beauftragt, ohne zuvor den Maklervertrag mit dem Alt-Makler gekündigt bzw. die Maklervollmacht widerrufen zu haben. Der Alt-Makler erfährt von der Beauftragung meist erst durch eine lapidare Mitteilung des Versicherers. Entsprechend verfährt der Versicherer bei Übertragungen auf Agenten oder bei Übernahme der Betreuung in den eigenen Bestand. Der Einfachheit halber sprechen wir nachfolgend in allen drei Fällen nur vom "Maklerwechsel".

Oft ist der Versicherer nicht bereit, dem Alt-Makler den Maklerwechsel durch Namensnennung des neuen Maklers bzw. durch Vorlage der Kopie des neuen Maklerauftrags, der neuen Maklervollmacht oder des Kundenschreibens, aus dem der Wunsch nach dem Maklerwechsel hervorgeht, nachzuweisen. Dazu ist er aber verpflichtet - und der Kunde auch. Lesen Sie nachfolgend, warum das so ist.

Das Ergebnis vorweg

Der Alt-Makler hat das Recht, über den Maklerwechsel nebst der Daten des neuen Maklers umfassend informiert zu werden. Er hat einen einklagbaren Auskunfts- und Vorlage-Anspruch hinsichtlich der Courtage gegen den Versicherer. Er hat eventuell einen einklagbaren Auskunfts- und Vorlage-Anspruch hinsichtlich eines Schadenersatzes für entgangene Courtagen gegen den Kunden. Gegen den Neu-Makler hat der Alt-Makler keinen Vorlage-Anspruch.

Wichtig: Der Versicherer oder Kunde ist aber nicht verpflichtet, dem Alt-Makler eine Kopie des neuen Maklerauftrags/der neuen Maklervollmacht oder eine Abschrift des Kundenwunsches nach Maklerwechsel zu übersenden. Sie müssen diese Unterlagen lediglich zur Einsicht zur Verfügung stellen.

Unser Tipp: Versuchen Sie als Alt-Makler zunächst, dass der Versicherer Ihnen die Kopien gegebenenfalls gegen Kostenübernahme übermittelt, bevor Sie sich auf den Weg machen.

Ausgangslage

Der Kunde kann mehrere Vermittler mit derselben Tätigkeit getrennt nebeneinander beauftragen. Mit einer neuen (weiteren) Beauftragung wird nicht automatisch (konkludent) der Alt-Maklervertrag gekündigt bzw. die Alt-Maklervollmacht widerrufen.