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01.06.2007 | Beschränkung der Betreuungspflichten

Nach der Vermittlung Pflicht zur Betreuung?

Immer wieder diskutiert wird die Frage: Ist der Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden nach Vermittlung eines Versicherungsvertrags zur weitergehenden Betreuung und Beratung verpflichtet?

Beratungspflicht nicht pauschal ausschließbar

Einigkeit besteht, dass Sie im Rahmen vorformulierter Maklerverträge nicht jegliche Beratungspflicht ausschließen können, die im Vorfeld der Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Kunden zu erfüllen ist.

Strittig ist, ob Sie sich durch vertragliche Vereinbarungen mit Ihrem Kunden auf die bloße Vermittlung eines Versicherungsvertrags einschließlich der damit einhergehenden Beratung beschränken dürfen. Die Folge wäre, dass der Kunde erneut an Sie herantreten müsste, wenn er eine darüber hinaus gehende Beratung nach Abschluss des Versicherungsvertrags oder eine Betreuung des Vertrags wünscht.

  • Nach überwiegender Auffassung dürfen Sie mit dem Kunden individualvertraglich regeln, dass Sie nach Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags keine weitergehende Beratungstätigkeit mehr leisten müssen.
  • Ob Sie dies auch im Rahmen vorformulierter Maklerverträge oder sonstiger Makler-AGB dürfen, wird kontrovers diskutiert:
  • Ein Teil der Literatur orientiert sich am Leitbild des §  93 Handelsgesetzbuch und meint, Sie seien nur zur Vermittlung (einschließlich der damit zusammenhängenden Beratung) des Versicherungsvertrags verpflichtet. Darüber hinausgehende Tätigkeiten müssten Sie individuell vereinbaren.
  • Der andere Teil ist der Meinung: Als Makler seien Sie grundsätzlich verpflichtet, auch nach Abschluss des vermittelten Vertrags für den Kunden weiter tätig zu werden.
  • Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 5.7.2006, Az: 7 U 68/05; Abruf-Nr.  063481 ) spricht die Zahlung einer Betreuungsprovision für das Vorliegen einer Betreuungspflicht auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es aber noch nicht.

    Unser Tipp: Wer nach der Vermittlung nicht mehr für seinen Kunden als Makler tätig sein will, sollte diesen Punkt ausdrücklich mit seinem Kunden regeln und dies schriftlich dokumentieren.