01.10.2005 | Bestandspflegerückstellung
Finanzverwaltung versteckt sich hinter Nichtveröffentlichung
von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bekanntlich entschieden, dass Versicherungsmakler, die keine Bestandspflege-Courtage erhalten, eine entsprechende Rückstellung bilden dürfen (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ). Angesichts des Umstands, dass mancher Versicherungsmakler gerade im Jahr 2004 gutes Geschäft geschrieben hat, eine außerordentlich wichtige Entscheidung.
Finanzbeamte sträuben sich mit mehr oder weniger gewichtigen Argumenten, Rückstellungen für Bestandspflege anzuerkennen. Sie berufen sich unter anderem darauf, das Urteil sei noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Was tun?
Als Betroffener sollten Sie zweierlei tun:
Sie legen Einspruch ein gegen den Einkommensteuerbescheid sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid. Den Gewerbesteuerbescheid Ihrer Heimatgemeinde müssen Sie nicht extra angreifen. Dieser wird automatisch geändert, wenn der Gewerbesteuermessbescheid geändert wird. |
Sie beantragen "Aussetzung der Vollziehung", um die auf die Rückstellung entfallenden Steuern zunächst nicht bezahlen zu müssen. |
Ihr Finanzamt hat drei Reaktionsmöglichkeiten:
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