01.05.2003 | Betreuungswechsel
So wehren Sie sich gegen den Entzug der Vermittlungs-Courtage
Jeder Versicherungsmakler sollte negativen Bescheiden von Versicherern mit Skepsis begegnen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Courtage geht. Denn gerade dort sind die Dinge durchaus nicht immer so, wie sie zunächst erscheinen.
Ein typisches Beispiel ist der folgende Fall eines Versicherungsmaklers, der mit einem im Rheinland ansässigen Versicherer wegen des Einbehalts einer Folge-Courtage aneinander geriet.
Der Makler hatte im Kundenauftrag ein Angebot für eine Betriebs-, eine Privat- und Sport- sowie eine Hundehaftpflichtversicherung eingeholt. Das Angebot des Versicherers nahm der Makler für den Kunden schriftlich an. Am selben Tag schrieb der Makler an den Versicherer:
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Der Versicherer widersprach nicht. Was geschah dann? Viereinhalb Jahre nach Vertragsschluss erhielt der Makler einen Bescheid des Versicherers. Darin stand, der Versicherungsnehmer habe inzwischen einem anderen Makler einen Maklerauftrag erteilt. Wörtlich hieß es in dem Schreiben:
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Der Empfänger ließ den Versicherer hierauf sofort wissen, dass er das Verständnis nicht aufbringe. Er bestehe auf die ihm zustehende Vermittlungs-Courtage, wie sie bislang gezahlt worden sei, solange der Versicherungsvertrag bestehe und durch Beitragszahlung ausgeführt werde.
Zugleich begründete der Makler seinen Widerspruch gegen den Courtage-Entzug eingehend mit folgenden Argumenten:
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