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01.11.2004 | Betrieblich genutztes Gebäude mit Privatwohnung

Warum zahlen die Finanzämter die Vorsteuer an Makler nicht aus?

Die mit am meisten gestellte Frage der letzten Wochen an unsere Redaktion lautet: Ich habe ein Gebäude angeschafft, in dem mein Büro und meine Privatwohnung untergebracht sind. Für das gesamte Gebäude habe ich wie von Ihnen in der Ausgabe 10/2003 (Seite 14f.) beschrieben die Vorsteuer geltend gemacht. Mein Finanzamt weigert sich, mir die Vorsteuer zu erstatten. Warum?

Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich steuerfreier Nutzung

Der Grund für die Weigerung ist ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF). Das BMF versagt darin den Vorsteuerabzug, wenn das Gebäude zum Teil zu privaten Wohnzwecken und zum Teil für ausschließlich umsatzsteuerfreie unternehmerische Einkünfte genutzt wird (Schreiben vom 13.4.2004, Az: IV B 7 - S 7300 - 26/04; Abruf-Nr.  041058 ).

De facto schließt das BMF damit den Vorsteuerabzug bei Versicherungsmaklern aus, weil diese in der Regel umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit leisten (§  4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz).

Unser Tipp: Ihr Finanzamt muss Ihnen den Vorsteuerabzug gewähren, wenn Sie neben der Versicherungsvermittlung steuerpflichtige Leistungen erbringen (zum Beispiel Immobilien vermitteln). Ob eine einzelne Vermittlung ausreicht, ist aber mehr als fraglich.

Versteuerung des Eigenverbrauchs verschärft

Haben Sie diese Hürde genommen, baut das BMF kurzerhand eine neue auf, die den wirtschaftlichen Wert des Vorsteuerabzugs wie Eis in der Sonne schmelzen lässt.

Denn das BMF will als Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des Eigenverbrauchs nicht die anteilige Gebäude-Abschreibung ansetzen, sondern - verteilt auf zehn Jahre - die mit Umsatzsteuer belasteten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Schreiben vom 13.4.2004, Az: IV B 7 - S 7206 - 3/04; Abruf-Nr.  041059 ).