02.06.2008 | Betriebliche Altersversorgung 2008
Steuerliche Förderung der bAV
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur privaten und betrieblichen Altersversorgung aus dem Jahr 2004 überarbeitet. Es gilt rückwirkend zum 1. Januar 2008. Zehn Punkte darin sind für Sie wichtig (Schreiben vom 5.2.2008, Az: IV C 8 – S 2222/07/0003; Abruf-Nr. 080473).
Definition „Betriebliche Altersversorgung“
Der Begriff „Betriebliche Altersversorgung“ wurde noch einmal klar definiert bzw. bestätigt: So liegt eine betriebliche Altersversorgung nur vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod oder Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Damit ist klar, dass das Pflegerisiko nicht zur betrieblichen Altersversorgung zählt.
Die Auszahlung von Leistungen ohne Eintritt eines biometrischen Risikos an beliebige Dritte ist nicht gedeckt.
Wichtig: Eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung mit ihren einzelnen Komponenten ist grundsätzlich als Einheit zu betrachten. Und auch für jedes Element dieser Einheit sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Sollte also bei einer Zusage, die mehrere biometrische Risiken abdeckt, eine Anforderung bei einem biometrischen Risiko nicht beachtet werden, bedeutet dies, dass die gesamte Vereinbarung steuerlich nicht mehr als betriebliche Altersversorgung anerkannt wird.
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