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08.01.2010 | Betriebliche Altersversorgung

Wie aus einer Direktversicherung eine unmittelbare Versorgungszusage werden kann

von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

Auch wenn ein Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hat, kann er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht Ersatz des ausgezahlten Rückkaufswerts einer Direktversicherung verlangen. Dazu berechtigt ihn weder ein Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis noch ein Schadenersatzanspruch wegen vertrags- und gesetzwidrigen Widerrufs des Bezugsrechts. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ziehen.  

 

Damit ist aber für den Arbeitnehmer nicht alles verloren. Denn für ihn kann sich dann eine unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) ergeben. Die Hintergründe lesen Sie im folgenden Beitrag.  

Der zugrunde liegende Fall

Der 1954 geborene Arbeitnehmer war vom 1. Dezember 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2005 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. November 1997 schloss diese für die bAV ihres damaligen Mitarbeiters eine Lebensversicherung ab. Bezugsberechtigt sollte der versicherte Arbeitnehmer und heutige Kläger und im Falle seines Todes seine Ehefrau sein. In einer „Zusätzlichen Vereinbarung zur Direktversicherung - „Unwiderruflichkeitsklausel“ wurde festgelegt, dass „nach Ablauf der Fristen für die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG „der Leistungsanspruch unwiderruflich“ wird.  

 

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005, widerrief das Bezugsrecht des Mannes und kündigte den Lebensversicherungsvertrag. Dessen Rückkaufswert wurde an die Arbeitgeberin ausgezahlt.  

 

Der Arbeitnehmer verlangte anschließend von der Arbeitgeberin Auskunft über die Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung und insoweit Schadenersatz für die nach seiner Meinung unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Bis hin zum BAG hatte er damit keinen Erfolg (Urteil vom 26.5.2009, Az: 3 AZR 816/07; Abruf-Nr. 093644).  

Die Entscheidung des BAG

Abgewiesen wurde die Forderung nach einer vorzeitigen Leistung aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis. Dieses lässt Leistungen aber in aller Regel erst zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze zu. Diese dürfte in diesem Fall bei 65 Jahren und damit im Jahre 2019 gelegen haben.