01.09.2005 | Betriebsgebäude
Vermietung zu Wohnzwecken führt nicht zur Entnahme
Ändert sich die Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen betrieblich genutzten Gebäudeteils, indem es zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, muss es nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Folge: Die stillen Reserven müssen nicht versteuert werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt das auch, wenn sich im selben Haus ein weiterer Gebäudeteil befindet, der schon immer zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und steuerlich zum Privatvermögen gehört. Eine Entnahme dürfe das Finanzamt nur bei einer eindeutigen Entnahme-Erklärung des Unternehmers annehmen.
Hintergrund: Ein zu unterschiedlichen Zwecken genutztes Gebäude kann steuerlich bis zu vier Wirtschaftsgüter darstellen, von denen jedes steuerlich getrennt zu behandeln ist. Die vier Verwendungsmöglichkeiten sind:
Nutzung für den eigenen Betrieb |
Überlassung oder Vermietung an einen fremden Betrieb |
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken |
Nutzung zu fremden Wohnzwecken (Vermietung) |
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