02.10.2008 | BFH bestätigt seine Rechtsprechung
Zahlungen einer Krankentagegeldversicherung
Wichtig für das Kundengespräch: Erhält ein Arbeitnehmer aus einer von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung Lohnfortzahlung, muss diese Leistung kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Es kommt für die steuerlichen Folgen darauf an, ob der Arbeitnehmer (auch) eigene Ansprüche gegen die Versicherung hat. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in folgendem Fall:
Urteilsfall
Der in Deutschland wohnhafte Kläger arbeitete in der Schweiz als Arbeitnehmer. Seit dem 21.?Oktober 1996 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Deswegen kündigte der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.?Juni 1997. Der Mann erhielt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1997 Krankentagegeld aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Danach erhielten die Mitarbeiter im Krankheitsfall eine Entschädigung in Höhe von 80?Prozent des letzten Bruttogehalts während der Dauer der Krankheit, längstens 720?Tage. Für die Prämie wurde den Mitarbeitern jeweils ein Prozent ihres Bruttolohns zum Abzug gebracht. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Prämie getragen. Ausbezahlt hat das Krankentagegeld der Versicherer. |
Begründung des BFH
Der Versicherer hatte bestätigt, dass der Arbeitnehmer „bei unserer Gesellschaft durch einen Krankenkollektiv-Vertrag“ des Arbeitgebers versichert sei. Auch der frühere Arbeitgeber hatte erklärt, dass er „bei der X-Versicherung eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen“ habe und „demnach der Mitarbeiter“ Versicherungsnehmer sei.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig