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02.10.2008 | BFH bestätigt seine Rechtsprechung

Zahlungen einer Krankentagegeldversicherung

Wichtig für das Kundengespräch: Erhält ein Arbeitnehmer aus einer von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung Lohnfortzahlung, muss diese Leistung kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Es kommt für die steuerlichen Folgen darauf an, ob der Arbeitnehmer (auch) eigene Ansprüche gegen die Versicherung hat. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in folgendem Fall:  

 

Urteilsfall

Der in Deutschland wohnhafte Kläger arbeitete in der Schweiz als Arbeitnehmer. Seit dem 21.?Oktober 1996 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Deswegen kündigte der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.?Juni 1997. Der Mann erhielt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1997 Krankentagegeld aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Danach erhielten die Mitarbeiter im Krankheitsfall eine Entschädigung in Höhe von 80?Prozent des letzten Bruttogehalts während der Dauer der Krankheit, längstens 720?Tage. Für die Prämie wurde den Mitarbeitern jeweils ein Prozent ihres Bruttolohns zum Abzug gebracht. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Prämie getragen. Ausbezahlt hat das Krankentagegeld der Versicherer.  

Das Finanzgericht (FG) kam zum Ergebnis, dass nur der frühere Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer anspruchsberechtigt gewesen sei. Deswegen liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das sah der BFH anders: Nach den Unterlagen ist es möglich, dass auch der Arbeitnehmer (mit) anspruchsberechtigt war. Dann läge kein Arbeitslohn vor (Urteil vom 15.11.2007, Az: VI R 30/04; Abruf-Nr. 081007).  

 

Begründung des BFH

Der Versicherer hatte bestätigt, dass der Arbeitnehmer „bei unserer Gesellschaft durch einen Krankenkollektiv-Vertrag“ des Arbeitgebers versichert sei. Auch der frühere Arbeitgeber hatte erklärt, dass er „bei der X-Versicherung eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen“ habe und „demnach der Mitarbeiter“ Versicherungsnehmer sei.