01.03.2005 | Bilanz
Bestandspflegerückstellungen auch für "Einzelkämpfer"?
Der Bundesfinanzhof lässt bekanntlich Rückstellungen für die Bestandspflege bei bestehenden Lebensversicherungen zu (Ausgabe 1/2005, Seite 9). Ein Leser möchte wissen, ob Rückstellungen auch gebildet werden können, wenn ein Makler keine Mitarbeiter hat, sondern als "Einzelkämpfer" tätig sei.
Die Antwort: Rückstellungen für die Bestandspflege sind "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" (§ 249 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch). Diese dürfen nur gebildet werden, wenn irgendwann in Zukunft Aufwand entsteht. Zum "Aufwand" gehört aber nicht die eigene Arbeitskraft und Zeit des Maklers (BFH, Urteil vom 1.10.1985, Az: IX R 58/81, BStBl II 1986, 142). Somit dürfen "Einzelkämpfer" keine Rückstellungen bilden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 98512