02.03.2009 | Bilanz
BFH muss Höhe des rückstellungsfähigen Aufwands prüfen
Versicherungsmakler müssen für die Pflicht zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn sie die Abschluss-Courtage nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung erhalten. So sieht es der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03). Er verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) Münster mit dem „Auftrag“, den rückstellungsfähigen Aufwand zu ermitteln. Das FG kam auf 40 DM pro Mitarbeiterstunde (Urteil vom 13.9.2007, Az: 12 K 6087/04 E; Ausgabe 1/2008, Seite 15).
Wichtig: Der Vermittler möchte einen höheren rückstellungsfähigen Aufwand erreichen. Er hat Revision beim BFH eingelegt (Az: X R 48/08).
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 125117