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01.05.2005 | Bilanz

Rückstellung für Bestandspflege zwingend zu bilden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Bestandspflegerückstellungen gebildet werden können, wenn Sie zwar zur Bestandspflege verpflichtet sind, dafür jedoch keine Courtage bekommen (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ). Ein Makler fragte an, ob die Rückstellung freiwillig sei oder zwingend gebildet werden müsse. Er habe nämlich die Steuer-Erklärung nebst Bilanz für 2003 noch nicht abgegeben, ihm wäre es lieber, die Bestandspflegerückstellung erstmals in 2004 zu bilden.

Die Antwort: Bestandspflegerückstellungen sind "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" (§  249 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch). Insoweit besteht ein handelsrechtliches Passivierungsgebot. Dieses gilt nach dem so genannten Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Mit anderen Worten: Sie müssen die Bestandspflegerückstellung schon in 2003 passivieren.

Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 1 | ID 98538