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01.10.2005 | Bilanz

Storno-Rückstellungen sind unzulässig

Im Zusammenhang mit unserer Berichterstattung zur Bestandspflege-Rückstellung sind wir gefragt worden, ob auch Rückstellungen für drohende Storni gebildet werden dürfen.

Die Antwort: Nein, Sie dürfen keine Storno-Rückstellungen bilden. Seit 1. Januar 1997 ist es unzulässig, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Darunter fallen auch Storno-Rückstellungen (§  5 Absatz 4a Einkommensteuergesetz).

Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 98613