01.10.2005 | Bilanz
Storno-Rückstellungen sind unzulässig
Im Zusammenhang mit unserer Berichterstattung zur Bestandspflege-Rückstellung sind wir gefragt worden, ob auch Rückstellungen für drohende Storni gebildet werden dürfen.
Die Antwort: Nein, Sie dürfen keine Storno-Rückstellungen bilden. Seit 1. Januar 1997 ist es unzulässig, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Darunter fallen auch Storno-Rückstellungen (§ 5 Absatz 4a Einkommensteuergesetz).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 98613