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01.02.2007 | BMF lehnt Rückstellung für Lebensversicherungen ab

So wehren Sie sich gegen die Ablehnung!

von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt und StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2004 entschieden: Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen müssen gebildet werden, wenn der Versicherer die Betreuung nicht vergütet (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ).

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass auf das Urteil reagiert: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen bei Lebensversicherungen werden nicht anerkannt (Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 - S 2137 - 73/06; Abruf-Nr.  063689 ).

Wir sagen Ihnen nachfolgend, wie Sie sich gegen die Ablehnung einer Rückstellungsbildung wehren und in der Praxis vorgehen.

Auffassung der Finanzverwaltung

Das BMF ist der Auffassung, dass die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge für den Versicherungsvertreter und -makler keine wesentliche wirtschaftliche Belastung darstellt. Nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags würden die fälligen Beiträge per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrags eingezogen. Weitere Betreuungsleistungen und damit Aufwendungen seien nur in Ausnahmefällen zu erwarten.

Vorgehen in der Praxis

Als Makler wissen Sie: Diese idealtypische Sichtweise eines Beamten spottet der Realität Hohn. Gleichwohl hat sie zur Folge, dass Sie im Streit mit der Finanzverwaltung nunmehr nachweisen müssen, dass Sie "aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet" sind.

Wichtig: Bei der Rückstellungsbildung müssen zwei Fragen getrennt voneinander befragt werden: Muss eine Rückstellung dem Grunde nach gebildet werden? Wenn ja, wie hoch muss sie sein?

1. Rückstellungsbildung dem Grunde nach