04.02.2011 | BMF sorgt für Klarheit
Geringwertige Wirtschaftsgüter: So nutzen Sie das Wahlrecht optimal
Seit 2010 besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ein Wahlrecht zwischen der alten Sofortabschreibung (410-Euro-Grenze) und der Einstellung in einen Sammelposten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Fragen geklärt, die bislang offen waren. Wir stellen Ihnen das BMF-Schreiben vor und zeigen Ihnen, wie Sie das Wahlrecht bei der Steuererklärung 2010 optimal nutzen.
Wirtschaftsgut muss drei Voraussetzungen erfüllen
Die Sofortabschreibung bzw. der Sammelposten kommt in Frage für
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die selbstständig nutzbar sind und
- deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Praxishinweis
Sind Sie nicht sicher, ob das Wirtschaftsgut als selbstständig nutzbar gilt, lohnt ein Blick in die Einkommensteuer-Richtlinien. Unter H 6.13 finden Sie ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter; nachfolgend einige Beispiele:
Nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter (vgl. H 6.13 EStH):
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Wichtig: Bei den Höchstgrenzen (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) sind die Nettowerte zu berücksichtigen; dies gilt auch in Ihrem Fall. Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonti etc.) mindern die Anschaffungskosten (BMF, Schreiben vom 30.9.2010, Az: IV C 6 - S 2180/09/10001, Abruf-Nr. 103399).
Diese Wahlmöglichkeiten bestehen?
Bei Aufwendungen bis zu 1.000 Euro haben Sie ein Wahlrecht: