01.06.2003 | Brutto- oder Nettoprämie
Woraus ist die Courtage zu zahlen?
Fehlt es an einer Vereinbarung zwischen Makler und Versicherer, ob die Courtage aus der Brutto- oder aus der Nettoprämie zu zahlen ist, führt der Versicherer oft zu seinen Gunsten einen Handelsbrauch ins Feld. Das sollten Sie als Makler nicht einfach hinnehmen.
Die Versicherer sind vor gut zehn Jahren auf den "Dreh" gekommen, Vertretern die Provision nur noch aus der Nettoprämie ohne Steuer zu zahlen. Nach und nach haben die Versicherer versucht, die neue Bemessungsgrundlage auch auf Makler zu übertragen. In einem Großteil der "Courtage-Zusagen" oder "-Vereinbarungen" findet sich an unterschiedlichen Stellen ein Nettoprämien-Passus: Mal steht er in der Kopfleiste der Courtage-Tabelle, mal im Text der Zusage. In diesem Fall ist klar: Der Versicherer schuldet die Courtage lediglich aus der Nettoprämie.
Was aber gilt, wenn der Hinweis auf die Nettoprämie fehlt bzw. wenn es gar keine "Courtage-Vereinbarung" oder "-Zusage" gibt? Versteht sich dann Nettoprämie von selbst, wie manch ein Versicherer meint? Die Antwort ist: Nein.
Trotz fehlenden Hinweises auf die Nettoprämie, zahlen die Versicherer häufig nur Courtage auf die Nettoprämie. Sie "verteidigen" dies mit einer Analogie zum Vertreterbereich. Damit gerät der Versicherer in eine Sackgasse: Denn das gesetzliche Modell in § 87b Handelsgesetzbuch sieht vor, dass die Provision aus allem gezahlt wird, was der Versicherungsnehmer zu entrichten hat.
Es gab hiervon eine Ausnahme, solange eine preisbehördliche Regelung der Provision in der Kraftfahrtversicherung bestand: Die VO PR 52/50 erlaubte die Vergütung der Vermittlungsprovision nur aus der Nettoprämie. Bekanntlich gibt es die Regelung seit Jahren nicht mehr. Im Vertreterrecht findet der Versicherer daher keine Stütze.
Außerdem: Zweifeln Sie an Behauptungen, die sich auf Handelsbrauch oder auf angeblich festgestellte Usancen beziehen. Der GDV kann keinen Handelsbrauch herbeireden. Er kann lediglich Verbandsempfehlungen aussprechen.
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