10.01.2011 | Buchführung
Das darf jetzt in den Reißwolf
Sie müssen Geschäftsunterlagen je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt haben.
Nachfolgend finden Sie - alphabetisch geordnet - eine Liste der Geschäftsunterlagen, die Sie seit dem 1. Januar 2011 vernichten können, weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Beachten Sie: Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Absatz 3 Abgabenordnung).
Praxishinweis: Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Wie Sie diese richtig ermitteln, können Sie in WVM Ausgabe 6/2007, Seite 15 nachlesen. |
1) Soweit es sich um Buchungsbelege handelt (sonst nur Sechsjahresfrist) 2) Bei Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2000 |