31.08.2009 | Bundesfinanzhof hat entschieden
Praxisausfallversicherung eines Selbstständigen ist Privatsache
Wird durch eine Praxisausfallversicherung das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen versichert und erhält er bei Eintritt des Versicherungsfalls die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt, darf er die laufenden Prämien nicht als Betriebsausgaben absetzen. Umgekehrt gehören auch die Zahlungen des Versicherers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Erkrankung des Betriebsinhabers zum „privaten“ Lebensrisiko gehört (Urteil vom 20.5.2009, Az: VIII R 6/07; Abruf-Nr. 092616).
Im Urteilsfall bestand aber die Besonderheit darin, dass sich eine Ärztin nicht nur gegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern auch gegen das Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis versichert hatte. Bei letzterem handelt es sich nach Ansicht des BFH wegen der Nähe des Arztberufs zu epidemiologischen Gefahren um ein betriebliches Risiko. Diese Prämien berechtigen zum Betriebsausgabenabzug.
Sonderfall: Gemischt veranlasste Risiken
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