03.05.2010 | Bundessozialgericht hat entschieden
Regelmäßig wiederkehrende Provisione sind beim Elterngeld zu berücksichtigen
Umsatzbeteiligungen bzw. Provisionen, die ein Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen erhält, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) eine wichtige Streitfrage (siehe Ausgabe 1/2010, Seite 19) zugunsten der Eltern entschieden.
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden nicht berücksichtigt (§ 2 Absatz 7 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]).
Doch nicht alles, was Arbeitgeber als sonstigen Bezug bezeichnen, ist auch ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 EStG. Zwar soll der Verweis in § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG auf den § 38a Absatz 1 Satz 3 EStG die Berechnung des Elterngelds erleichtern. Die Elterngeldstellen müssen aber trotzdem eigenständig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen sonstigen Bezug handelt. An die Bewertung durch den Arbeitgeber sind sie nicht gebunden.
Mehrmals jährlich gezahlte Umsatzbeteiligungen
In dem vom BSG entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin sechsmal im Jahr zu vereinbarten Terminen Umsatzbeteiligungen, die anhand der zu diesem Zeitpunkt bezahlten Kundenrechnungen bemessen wurden. Weil der Arbeitgeber die Provisionen unter der Bezeichnung „S“ (= sonstiger Bezug) auszahlte, die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe und nur alle zwei Monate erfolgten und sie sich zudem auf vergangene Zeiträume bezogen, wollte die Elterngeldstelle sie nicht berücksichtigen.
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