Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.04.2007 | Courtage

Einmalige Überkreuz-Vermittlung: Courtage steuerpflichtig

Bei der kreuzweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen sind die jeweiligen Courtagen als Entgelt für eine sonstige Leistung nach §  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer nur einmaligen kreuzweisen Vermittlung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Er schloss sich damit der Meinung des FG Niedersachsen an (Urteil vom 25.1.2005, Az: 13 K 555/00; Abruf-Nr.  052758 ). Im Urteilsfall wollten zwei Brüder jeweils eine Lebensversicherung für sich abschließen und einen höheren Rabatt aushandeln. Der Versicherer wollte höchstens die Courtage für einen Fremdvermittler einräumen. Und die konnte nach den Regularien des Versicherers auch nur einem echten Fremdvermittler eingeräumt werden. Deswegen wurde jeder Bruder als Vermittler für den Lebensversicherungsvertrag des anderen tätig. Diese Courtage muss jeder Bruder jeweils im Rahmen seiner "sonstigen Einkünfte" versteuern. Die Courtage kann auch nicht so gewertet werden, als ob sie jeweils im privaten Vermögensbereich die Anschaffungskosten der eigenen Lebensversicherung gemindert hätte, so ausdrücklich der BFH. (Urteil vom 27.6.2006, Az: IX R 25/05; Abruf-Nr.  070421 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 98885