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02.04.2009 | Courtage-Zusage

Versicherer muss Bestandspflege-
vergütung trotz Kündigung weiterzahlen

von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Kanzlei Küstner,
v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

Versicherungsmakler werden für die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen unterschiedlich vergütet. Sieht die Courtage-Zusage neben einer Abschluss- auch die Zahlung einer laufenden Bestandspflege-Courtage vor, so bestimmen die meisten Zusagen, dass die Bestandspflege-Courtage unter bestimmten Bedingungen auch nach Beendigung der Courtage-Zusage weitergezahlt wird.  

 

Zu diesen Bedingungen zählt üblicherweise, dass  

  • die einzelnen Versicherungsverträge weiterlaufen,
  • der Makler kraft Maklerauftrags des Kunden die einzelnen Versicherungsverträge weiter betreut und
  • eine bestimmte Bestands-Mindestgröße bzw. ein bestimmtes Courtage-Volumen nicht unterschritten wird.

 

Das Landgericht (LG) Lüneburg musste sich jedoch mit einer besonderen Regelung in der Zusage eines einzelnen Versicherers befassen. Danach sollte die Zahlung der Bestandspflegevergütung mit der Beendigung der Courtage-Zusage enden. Wir stellen Ihnen die Entscheidung nachfolgend vor.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Krankenversicherer hatte in seiner Courtage-Zusage geregelt, dass der Anspruch auf Bestandspflegevergütung nur besteht, solange der Makler die Bestandspflege „mit Zustimmung“ des Versicherers tatsächlich durchführt.  

 

Mit der Kündigung der Courtage-Zusage widerrief der Versicherer auch diesen Bestandspflegeauftrag gegenüber der Maklerin. Er weigerte sich unter Berufung auf vorstehende Vertragspassage, die für den Zeitraum nach Beendigung der Courtage-Zusage geschuldete Bestandspflegevergütung abzurechnen und auszuzahlen.