01.05.2007 | Courtagefreie Nettopolicen
Honorar trotz unterjähriger Kündigung?
Kann der Makler bei Vermittlung courtagefreier Versicherungen das vereinbarte pauschale Gesamtjahreshonorar verlangen, wenn der Kunde unterjährig gekündigt hat? Die Antwort des Landgerichts (LG) Landshut lautet: Nein.
Eine Maklerin schloss mit einem Unternehmer eine Honorarvereinbarung. Darin verpflichtete sie sich zur Vermittlung courtagefreier Versicherungen. Dafür sollte die Maklerin vom Unternehmer ein "jährliches Honorar von 115.000 Euro" erhalten. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden konnte.
Der Unternehmer beendete den Vertrag nach sechs Monaten. Daraufhin verlangte die Maklerin vom Unternehmer die Zahlung des Honoraranteils für die zweite Jahreshälfte und verklagte ihn schließlich. Begründung:
Die Formulierung im Vertrag sei eindeutig. Der Unternehmer schulde das Honorar für ein ganzes Kalenderjahr. |
Ferner gelte der sogenannte Schicksalsteilungsgrundsatz auch bei provisionsfreien Nettotarifen. Danach teilt die Courtage das Schicksal der Prämie "im Guten wie im Bösen". Daraus folge, dass bei einjährigen Sachversicherungsverträgen im Falle eines Maklerwechsels die Courtage beim ersten Makler verbleibe. |
Das LG ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Die Maklerin habe keinen Honoraranspruch für die zweite Jahreshälfte (rechtskräftiges Urteil vom 5.4.2006, Az: 2HK O 2592/05; Abruf-Nr. 063033 ):
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